Vertragserfüllungssicherheit über 5% in Bauträger - Verträgen

Das zum 01.01.2009 in Kraft tretende Forderungssicherungsgesetz bringt mehrere neue gesetzliche Regelungen zum Schutz des Verbrauchers beim Hauskauf, aber auch Verbesserungen für den vorleistungspflichtigen Werkunternehmers zur vereinfachten Durchsetzung von Werklohnforderungen:

a) Bei Errichtung oder Umbau eines Hauses durch einen gewerblichen Anbieter, z.B. Bauträger, Fertighaushersteller, Generalunternehmer und Generalübernehmer gegenüber Verbrauchern müssen 5 % des Vergütungsanspruchs künftig als Sicherheit gestellt werden, und zwar bei der ersten Abschlagszahlung. Diese Sicherheit ist ggfs. um weitere 5 % einer zusätzlichen Vergütung zu erhöhen, wenn nachträgliche Änderungswünsche des Erwerbers zu einer Anhebung der Vertragssumme von mehr als 10 % führen.

b) Neuregelung des § 632a BGB - nur noch zweifacher Mängeleinbehalt möglich:
Der sogenannte Druckzuschlag, also das Recht des Auftraggebers, bei Mängeln einen Teil der Vergütung zurückzuhalten, wird auf das - in der Regel - Doppelte der zu erwartenden Män-gelbeseitigungskosten gesenkt (bisherige Regelung Einbehalt in dreifacher Höhe).

c) Bauhandwerkersicherung einklagbar gemäß § 648a BGB:
Auch hier wird die Stellung des Unternehmers gegenüber dem Besteller nochmals erheblich gestärkt. Insbesondere erhält der Bauunternehmer einen einklagbaren Anspruch auf Stellung der Sicherheit. Stellt der Auftraggeber trotz Fristsetzungen keine Bauhandwerkersicherung, dann wird dem Auftragnehmer gemäß § 648a Abs. 5 BGB nunmehr das Wahlrecht eingeräumt, ob er die Sicherheit trotz Fristablauf weiterhin verlangt, oder den Vertrag kündigt. Demnach hat der Auftragnehmer (z.B. Bauhandwerker) folgende Wahlmöglichkeiten:

  • er arbeitet weiter und klagt die Sicherheit ein
  • er stellt die Arbeit ein
  • er kündigt den Bauvertrag.

Nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes genügt der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Frist zu Sicherheitsleistung, um eine dieser Optionen auszuüben.

Mitgeteilt von RA und FA BauR Frank Stege, Stuttgart

 
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