Mit Wirkung zum 1.9.2009 gelten neue Bestimmungen für das eheliche Güterrecht.

1. Berücksichtigung von Schulden bei Eheschließung.

Eheleute, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Ehescheidung wird auf Verlangen eines Ehegatten (nicht automatisch im Zuge des Scheidungsverfahrens ) ein möglicher Zugewinnausgleich durchgeführt. Dabei wird bei jedem Ehegatten gesondert das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen und so eine während der Ehezeit eingetretene Vermögensmehrung ermittelt. Die Differenz der jeweiligen Zugewinnbeträge wird halbiert, der Ehegatte mit dem bis dahin höheren Zugewinn schuldet die Hälfte des Differenzbetrages als Ausgleich.

Nach bisheriger Rechtslage blieben Schulden, die bei Eheschließung vorhanden waren, und zu einem negativen Anfangsvermögen geführt haben, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen lediglich vorhandene Schulden tilgte, erzielte somit keinen in der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigenden Zugewinn. Der Ehegatte hingegen, der möglicherweise denselben Betrag ansparte, hätte die Hälfte dieser Ersparnis im Wege des Ausgleichs abzugeben. Besonders stark betroffen war bislang der Ehegatte, der zugleich eigenes Vermögen erwarb und Schulden des Ehegatte ausglich. In diesem Falle war für ausgeglichene Schulden kein Ausgleich geschuldet, darüber hinaus hatte der entschuldete Ehegatte einen Anspruch auf Teilung des angesparten Vermögens des anderen. Unbillige Ergebnisse dieser Art sollen durch die neue gesetzliche Regelung vermieden werden. Auch negatives Anfangsvermögen wird nunmehr berücksichtigt und somit jede Art des Vermögenszuwachses in die Ausgleichsberechnung eingestellt.

Beispiel:

Frau M und Herr M lassen sich nach zehnjähriger Ehe scheiden. Herr M war zu Ehebeginn mit 40 000 € verschuldet, gewann jedoch Vermögen i.H.v. 80 000 € hinzu, so dass er schließlich über ein Endvermögen von 40 000 € verfügte. Seine Ehefrau war bei Ehebeginn nicht verschuldet, hatte aber auch kein Vermögen. Während der Ehezeit erwarb sie jedoch dennoch ein Vermögen i.H.v. ebenfalls 80 000 € hinzu. Bislang hätte Frau M einen Ausgleich i.H.v. 20 000 € geschuldet (Die Hälfte der Differenz aus ihrem Endvermögen i.H.v. 80 000 € und seinem Endvermögen i.H.v. 40 000 €). Nach nunmehr geltendem Recht ist kein Ausgleich geschuldet, da beide Ehegatten während der Ehezeit in selber Höhe Vermögen hinzugewonnen haben.

2. Schutz vor Vermögensmanipulation

Für die Berechnung des Endvermögens ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Scheidung zugestellt wird. Die Höhe des auszugleichenden Zugewinns war bislang jedoch begrenzt durch das vorhandene Vermögen des Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Da zwischen diesen beiden Zeitpunkten Jahre vergehen können, bestand für den Ausgleichspflichtigen bislang die Möglichkeit, sein Vermögen zu Lasten des anderen zu mindern. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr.

Beispiel:

Als Herrn M der Scheidungsantrag seiner Ehefrau zugestellt wird, hat er während der Ehezeit einen Zugewinn i.H.v. 30 000 € erzielt und noch Vermögen in selber Höhe. Frau M hingegen hat keinen Zugewinn erzielt, so dass ihr die Hälfte seines Zugewinnes, 15 000 € auszugleichen wäre. Bei Ende des Scheidungsverfahren kann Herrn M jedoch kein Vermögen mehr nachgewiesen werden, da er das Geld nach eigenem Bekunden verspielt, verfeiert, mit seiner neuen Partnerin aufgezehrt und in ein zwischenzeitlich verunfalltes Fahrzeug angelegt hatte. Da er bei rechtskräftiger Scheidung vermögenslos ist, schuldet er nach bisherigem Recht keinen Ausgleich. Vor einer solchen Rechtssituation ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte nunmehr geschützt. Nach zwischenzeitlich geltendem Recht ist die Zustellung der Scheidungsklageschrift nicht nur für die Berechnung des Zugewinns maßgeblich, sondern auch für die Höhe der geschuldeten Ausgleichsforderung. Frau M hat deshalb nach neuem Recht nach wie vor einen Anspruch auf Ausgleichs des Zugewinns i.H.v. 15 000 €.

Neu ist zudem ein Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Die Ehegatten können nach neuem Recht Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Es kann somit besser überprüft werden, in welchem Umfang zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages Vermögen versickert ist. Mit dieser Regelung sollen weitere missbräuchlich veranlasste Vermögensverfügungen aufgeklärt werden. Kann das Verschwinden von Vermögen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages nicht plausibel dargelegt werden, wird diese Vermögensminderung als illoyale Vermögensminderung dem Endvermögen des um Vermögensminderung bemühten Ehegatten hinzugerechnet.

3. Verbesserung vorläufiger Rechtsschutz.

Auch die Möglichkeiten, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, sind durch die Gesetzesnovelle erweitert worden.

Beispiel:

Vor Zeugen äußert sich Herr M, Eigentümer einer werthaltigen Oldtimersammlung, dass Frau M bei der Scheidung keinen Heller sehe, da er seine Fahrzeuge noch rechzeitig zu verscherbeln beabsichtige. Tatsächlich macht er Anstalten, die werthaltigen Autos zu verschleudern, um seiner Ehefrau keinen Zugewinn bezahlen zu müssen. In Fällen wie diesem ist es dem Ehegatten nunmehr unter leichteren Bedingungen möglich, schon vorzeitig den Ausgleich von Zugewinn geltend und gerichtlich anhängig zu machen. Hierfür steht ihm die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Familiengericht offen.

 
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